An einer Universität besonders stark nachgefragte Bachelor- und Diplomstudien
§ 7.
(1) Aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 1 UG definierten Überschreitung der Betreuungsrichtwerte sowie der Indikatorwerte für die Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG und aufgrund der in § 71d Abs. 3 Z 2 UG definierten Indikatorwerte für die Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien sind die Voraussetzungen gemäß § 71d Abs. 1 und 3 UG zum Stichtag 30. Juni 2018 in den Studienfeldern an den Universitäten gemäß Abs. 2 erfüllt.
(2) Aufgrund der Indikatorwerte für die Indikatoren gemäß § 6 für den Berechnungszeitraum Studienjahre 2012/2013 bis 2016/2017 sowie auf Grund der in § 71d Abs. 5 UG normierten Gewichtungen wird für die folgenden Studienfelder folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festgelegt, die von der betroffenen Universität pro Studienfeld und Studienjahr mindestens zur Verfügung zu stellen ist:
Universität | Studienfeld | Gesamt |
Universität Wien | Bildende Kunst | 300 |
Musik und darstellende Kunst | 590 | |
Muttersprache | 520 | |
Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde | 620 | |
Soziologie und Kulturwissenschaften | 830 | |
Universität Graz | Umweltschutz, allgemein | 380 |
Universität für Bodenkultur Wien | Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz | 280 |
Universität Linz | Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern | 170 |
Universität Wien | Chemie | 250 |
(3) Die Rektorate der in Abs. 2 genannten Universitäten werden ermächtigt, die Zulassung zu den an der jeweiligen Universität eingerichteten Studien gemäß Abs. 2 durch Verordnung gemäß § 71d Abs. 1 und 7 UG zu regeln.
Schlagworte
Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium,
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20010588
Dokumentnummer
NOR40213297
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