§ 7 Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Pflicht zur Ausweisleistung

§ 7.

(1) Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zwecke des Einschreitens gefährdet wäre.

Schlagworte

Exekutivdienst

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40161536

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