Pflicht zur Ausweisleistung
§ 7.
(1) Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.
(3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zwecke des Einschreitens gefährdet wäre.
Schlagworte
Exekutivdienst
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20008802
Dokumentnummer
NOR40161536
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