§ 7.
Vertretungsbehörden im Sinn des § 1 und vergütungsberechtigte Personen im Sinn des § 2 sind ebenso wie Unternehmer berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes) zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004228
Dokumentnummer
NOR12046439
alte Dokumentnummer
N3197612310P
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