§ 7.
Grundumlagen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie vorgeschrieben wurden. Die nähere Regelung, betreffend die Stundung, Ermäßigung und Nachsicht von Grundumlagen sowie ihre Abstattung in Raten, hat die Bundeskammer anläßlich Erlassung der Rahmenbestimmungen gemäß § 57, Abs. (11), HKG., zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068413
alte Dokumentnummer
N5194744934L
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