§ 7
(1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,
- 1. ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
- 2. ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
- 3. ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.
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