§ 7 UHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 7

(1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,

  1. 1. ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
  2. 2. ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
  3. 3. ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

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