ÜR: vgl. § 27.
Ermittlung der Durchführungsdauer der Störungsbehebung
§ 7.
Es sind alle im Beobachtungszeitraum behobenen Störungen in die Ermittlung einzubeziehen. Davon ausgenommen sind alle Fälle,
- a) in denen der Zutritt zu Liegenschaften des Kunden erforderlich ist und zum mit ihm vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt wird und
- b) in denen der Erbringer des Universaldienstes mit dem Kunden eine kürzere Störungsbehebungszeit gegen gesondertes Entgelt vereinbart hat.
ÜR: vgl. § 27.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR12159832
alte Dokumentnummer
N9199960104L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)