§ 7 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

ÜR: vgl. § 27.

Ermittlung der Durchführungsdauer der Störungsbehebung

§ 7.

Es sind alle im Beobachtungszeitraum behobenen Störungen in die Ermittlung einzubeziehen. Davon ausgenommen sind alle Fälle,

  1. a) in denen der Zutritt zu Liegenschaften des Kunden erforderlich ist und zum mit ihm vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt wird und
  2. b) in denen der Erbringer des Universaldienstes mit dem Kunden eine kürzere Störungsbehebungszeit gegen gesondertes Entgelt vereinbart hat.

ÜR: vgl. § 27.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR12159832

alte Dokumentnummer

N9199960104L

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