§ 7 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Grundsätze der Überwachung

§ 7.

(1) Die Überwachung der Emissionen der Anlage kann nach einer der folgenden Methodiken oder einer Kombination der beiden erfolgen:

  1. 1. Auf Berechnung beruhende Methodik: Emissionen aus Stoffströmen werden anhand von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren ermittelt. Tätigkeitsdaten werden durch Messsysteme ermittelt, Rechenfaktoren aus Laboranalysen oder Standardfaktoren.
  1. a) Standardverfahren (Formeln gemäß § 8 Abs. 1 und 2) und
  2. b) Massenbilanz (Formeln gemäß § 8 Abs. 3).
  1. 2. Auf Messung beruhende Methodik: Emissionen aus einer Emissionsquelle werden durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom und durch kontinuierliche Messung des Abgasstromes als solchem ermittelt.

(2) Die Massenbilanzmethodik kann zur Überwachung und Berichterstattung angewandt werden, sofern dies in den entsprechenden tätigkeitsspezifischen Anhängen II bis XI der MR-Leitlinien und inAnhang 2 vorgesehen ist, insbesondere bei den Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Z 3 EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Z 4 EZG), Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG), bei Feuerungsanlagen zur Herstellung von Ruß, sowie der Regeneration von katalytischen Crackern. Bei integrierten Stahlwerken kann für die Überwachung die Anwendung der Massenbilanz auf mehrere Tätigkeiten ausgedehnt werden, sofern der Inhaber nachweist, dass damit eine höhere Genauigkeit erreicht wird, als bei der Überwachung der einzelnen Tätigkeiten. In diesem Fall ist für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG die Gesamtmenge auf die einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik zuzuordnen, wobei die Datengrundlage für diese Zuordnung möglichst auf einer Methodik gemäß §§ 10 bis 12 zu beruhen hat und transparent darzustellen ist. Alle übrigen Anlagen sind gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a (Standardverfahren) oder Z 2 (auf Messung beruhende Methodik) zu überwachen.

(3) Die Messmethodik (Abs. 1 Z 2) ist an Stelle einer Berechnungsmethodik für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Inhaber nachweisen kann, dass

  1. 1. dies zuverlässig ein genaueres Ergebnis erbringt als die Berechnung der Jahresemissionen der Anlage und
  2. 2. sich der Vergleich der Mess- und Berechnungsmethodik auf dieselben Emissionsquellen und Stoffströme bezieht. Datenerfassungslücken oder Doppelzählungen sind dabei zu vermeiden.

(4) Für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die gemäß § 2 Abs. 2 EZG in den Emissionshandel einbezogen wurden, gilt Folgendes:

  1. 1. Abweichend von Abs. 1 und 3 hat die Überwachung von N2O-Emissionen aus der katalytischen Oxidation von Ammoniak bzw. sofern relevant aus Verfahren zur Minderung von NOx- bzw. N2O-Emissionen durch Messmethodik (Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, wobei die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1b zu berücksichtigen sind.
  2. 2. Für CO2-Emissionen, die sich unmittelbar aus dem Herstellungsprozess ergeben, ist Abs. 1 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122160

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