Anforderungen für schwächere und schwächste Quellen
§ 7.
(1) Ein Anlageninhaber kann, falls keine Methodik mit einer Mindestgenauigkeit gemäß Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 1, verfügbar ist, zur Überwachung von schwächeren Quellen gemäß § 2 Z 10 im Überwachungskonzept vorsehen, ein niedrigeres Ebenenkonzept bzw. eine weniger genaue, mit höheren Unsicherheiten behaftete, Methodik anzuwenden. Dabei sind mindestens die in Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 2, angeführten Ebenenkonzepte anzuwenden.
(2) Sind die Ebenenkonzepte in Anhang 3, Spalte 1 und 2 identisch, so kann im Überwachungskonzept eine Herabsetzung der Analysenhäufigkeit für die schwächeren Quellen vorgesehen werden.
(3) Sinngemäß ist das Konzept der schwächeren Quellen auch für die Überwachung von Senken anzuwenden, wenn der Absolutwert des gebundenen CO tief 2 die Mengenschwelle gemäß § 2 Z 10 unterschreitet.
(4) Bei Massenbilanzen können für die Untersuchung in Hinblick auf das Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 2 Z 10 für schwächere Quellen die von Input- und Outputströmen errechneten CO tief 2-Emissionen getrennt betrachtet werden.
(5) Ist nicht auszuschließen, dass während der Zuteilungsperiode die Emissionen einer schwächeren Quelle die Mengenschwelle gemäß § 2 Z 10 überschreiten werden, so hat der Anlageninhaber im Überwachungskonzept Vorkehrungen für die rechtzeitige Erreichung der Mindestanforderungen für eine starke Quelle zu treffen.
(6) Für schwächste Quellen gemäß § 2 Z 11 ist eine Schätzung bezüglich der Tätigkeitsdaten zulässig, ebenso für Rechenfaktoren, sofern nicht Standardwerte in Anhang 5 Z 1 verfügbar sind. Die der Schätzung zu Grunde liegenden Daten und Annahmen sind transparent darzustellen. Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Inputstrom
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20003792
Dokumentnummer
NOR40058788
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