§ 7 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Überwachung

§ 7

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Überwachung der Kranken und Krankheitsverdächtigen unverzüglich zu verfügen. Die genannten Personen sind verpflichtet, sich den von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von der Vornahme einer Kontrolluntersuchung ist abzusehen, wenn der Vorgeladene einen ärztlichen Befund vorlegt, der zur Erreichung des Zweckes der Überwachung ausreichend ist.

(2) Die Überwachung ist auch nach Abschluß einer Heilbehandlung so lange fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß eine Konsolidierung des Prozesses eingetreten ist.

(3) Die der Überwachung unterliegenden Personen sind verpflichtet, allen ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Anweisungen für ein hygienisch einwandfreies Verhalten Folge zu leisten.

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