§ 7 TT-AusbVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2008

Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen

§ 7.

Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Befristung neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn

  1. 1. zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird und,
  2. 2. nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen,
  3. 3. der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.

    In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

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