Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen
§ 7.
Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Befristung neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
- 1. zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird und,
- 2. nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen,
- 3. der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.
In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.
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