§ 7 TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Verbot von Eingriffen an Tieren

§ 7.

(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

  1. 1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
  2. 2. das Kupieren des Schwanzes,
  3. 3. das Kupieren der Ohren,
  4. 4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
  5. 5. das Entfernen der Krallen und Zähne,
  6. 6. das Kupieren des Schnabels.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet

  1. 1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder
  2. 2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.

(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.

(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

(5) Das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

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