Prüfungsordnung
§ 7
(1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Zugskommandantenausbildung Teil 1 bis 4,
- 2. Waffengattungs- oder Fachausbildung Teil 1 bis 4 und
- 3. Körperausbildung.
Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen
- 1. nach Abs. 1 Z 1 Teil 1 bis 3 sowie Z 2 und 3 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
- 2. nach Abs. 1 Z 1 Teil 4 vor einem Prüfungssenat.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils mündlich und praktisch sowie
- 2. nach Abs. 1 Z 3 praktisch.
In den Fällen der Z 1 gibt hinsichtlich der entsprechenden Teilprüfung der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses des jeweiligen praktischen Prüfungsteiles ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Truppenoffizierslehrgang sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1.
(5) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(6) Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 2.
Schlagworte
Waffengattungsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20007750
Dokumentnummer
NOR40137363
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