Einstellung des Betriebes oder Zurücklegung der Zulassung
§ 7.
(1) Betriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der Zulassungsbehörde zu melden.
(2) Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.
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