§ 7.
(1) Die Gebühren nach den §§ 9 und 10 richten sich nach dem gemäß Abs. 2 ermittelten Einsatzgebiet. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit eines Einsatzgebietes maßgeblichen Einwohnerzahl hat die Behörde die von der Bundesanstalt Statistik Österreich oder deren Nachfolgeorganisation veröffentlichte „Statistik des Bevölkerungsstandes“ zum Jahresbeginn jenes Finanzjahres heranzuziehen, in welchem die Antragstellung stattfindet.
(2) Die Einteilung hat in folgende Einsatzgebiete zu erfolgen:
- 1. sublokales Einsatzgebiet: bis maximal 100 000 Einwohner;
- 2. lokales Einsatzgebiet: bis maximal 500 000 Einwohner;
- 3. regionales Einsatzgebiet: bis maximal 2,5 Millionen Einwohner;
- 4. überregionales Einsatzgebiet: über 2,5 Millionen Einwohner.
(3) Mehrere voneinander getrennte Einsatzgebiete mit insgesamt über 2,5 Millionen Einwohner desselben Bewilligungsinhabers für denselben Frequenzbereich und dieselben Einheiten der zugeteilten Bandbreite (§ 9 Abs. 1 und § 10) gelten als ein überregionales Einsatzgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266849
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