Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 7.
(1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde legt im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur angemessenen einmaligen Abgeltung fest.
(3) Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt. Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(4) Kommt zwischen dem gemäß Abs. 1 Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40176174
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