§ 7 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Tischlereitechnik

§ 7.

(1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
  3. 3. Maschinen und Anlagen,
  4. 4. Lösbare und unlösbare Verbindungen,
  5. 5. Oberflächenbehandlung,
  6. 6. Logistik,
  7. 7. Transport, Montage, Baustelle,
  8. 8. Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
  9. 9. Qualitätskontrollen und Qualitätsmanagement,
  10. 10. Funktionen,
  11. 11. Konstruktionen,
  12. 12. Bauphysikalische Grundlagen,
  13. 13. Branchensoftware, CAD und CNC,
  14. 14. Innerbetriebliche Organisation, Produktionsüberwachung,
  15. 15. Grundlagen des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes, insbesondere die Entsorgung von Altteilen und Abfällen.

(2) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
  3. 3. Maschinen und Anlagen,
  4. 4. Lösbare und unlösbare Verbindungen,
  5. 5. Oberflächenbehandlung,
  6. 6. Gestaltungskriterien,
  7. 7. Planungsgrundlagen,
  8. 8. Bearbeitung von Ausschreibungen,
  9. 9. Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
  10. 10. Qualität und Qualitätsmanagement,
  11. 11. Funktionen,
  12. 12. Konstruktionen,
  13. 13. Bauphysikalische Grundlagen,
  14. 14. Branchensoftware, CAD und CNC.

(3) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff, Normenvorschrift, Arbeitnehmerschutz

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107156

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