Verordnungsermächtigung
§ 7.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Abweichungen von in diesem Bundesgesetz festgelegten Bestimmungen festzusetzen.
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