§ 7 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 7

(1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:

  1. 1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
  2. 2. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z. 2 der Bundeskammer, der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.

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