§ 7 Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1964

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964

§ 7.

(1) Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein, und zwar in den Monaten Jänner und Juli jeden Jahres, auszuzahlen.

(2) Im Falle des Ablebens eines Anspruchsberechtigten sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes nach dem Ableben entfallen, nicht zurückzuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964

Schlagworte

Auszahlung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005270

Dokumentnummer

NOR12058789

alte Dokumentnummer

N4196211513A

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