Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964
§ 7.
(1) Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein, und zwar in den Monaten Jänner und Juli jeden Jahres, auszuzahlen.
(2) Im Falle des Ablebens eines Anspruchsberechtigten sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes nach dem Ableben entfallen, nicht zurückzuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1964
Schlagworte
Auszahlung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058789
alte Dokumentnummer
N4196211513A
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