§ 7 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

zum Bezugszeitraum vgl. § 44j

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

§ 7.

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,

  1. 1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder
  2. 2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder derregistrierte Empfänger.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der registrierte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des registrierten Empfängers befindet.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115309

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