Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen
§ 7.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der Prüfarbeit für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10008010
Dokumentnummer
NOR12090945
alte Dokumentnummer
N5199853865L
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