§ 7 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Sonstige Einsparungen

§ 7.

Auf das Ziel gemäß § 5 ist auch die Stromverbrauchsreduktion infolge der gestiegenen Strompreise anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250025

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