§ 7 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1996

§ 7

(1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.

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