§ 7
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie dieses für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommt.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie dieses für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (§ 9 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.
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