Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
bPK für die Verwendung im privaten Bereich
§ 7.
(1) Ein Auftraggeber des privaten Bereichs kann um Errechung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde ersuchen, wenn er der Stammzahlenregisterbehörde den Nachweis erbringt, dass er aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat und personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Weiters muss die Verwendung solcher bPK für diese Datenanwendung
- 1. im Datenverarbeitungsregister gemeldet,
- 2. in Fällen der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 registriert, oder
- 3. in der StMV 2004 vorgesehen sein.
- Das Ersuchen ist von der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.
(2) Für die Errechnung der bPK hat der Auftraggeber der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl sowie jene Daten der Betroffenen zur Verfügung zu stellen, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.
(3) Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(4) Für ein Ersuchen gemäß Abs. 1 ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110958
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