§ 7 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Zuständigkeit und Verfahren

§ 7.

(1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.

(2) Die in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluß zu erfolgen. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen.

(3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028167

alte Dokumentnummer

N2196923550S

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