§ 7 StVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Herstellung von Gegenrecht

§ 7.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen den Beitrag durch Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die im Zusammenhang mit Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen in dem betreffenden Staat erhoben werden.

Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 423/1978

Schlagworte

Retorsionsrecht, Verordnungsermächtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12046766

alte Dokumentnummer

N31978159510

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