§ 7 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1988

Diplomarbeit

§ 7.

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 9 lit. c, d und f genannten Fächern zu entnehmen. In der Diplomarbeit ist entweder ein Rechtsfall oder ein rechtstheoretisches Thema zu behandeln; die Diplomarbeit ist über Beschluß der zuständigen akademischen Behörde an einer Fakultät unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte einheitlich entweder als Hausarbeit oder als Klausurarbeit zu gestalten.

(2) Die Diplomarbeit kann frühestens ab Beginn des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes angefertigt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 228/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120390

alte Dokumentnummer

N7197814693L

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