§ 7 Studienrichtungen der Bodenkultur

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 7. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.

(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den für die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10009310

Dokumentnummer

NOR12118863

alte Dokumentnummer

N7196912486A

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