Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Abs. 4: ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 427/1988
Zweites Rigorosum
§ 7.
(1) Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im § 8 genannten Vorprüfung voraus.
(3) Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen aus den im § 9 genannten Fächern in beliebiger Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen vorsehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)
Abs. 4: ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 427/1988
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009349
Dokumentnummer
NOR12119395
alte Dokumentnummer
N7197331249L
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