§ 7 Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1989

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 60 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:

Wochen-

stunden

1. internationales Management ............................. 12

2. internationale Wirtschaftsbeziehungen .................. 12

3. eine besondere Betriebswirtschaftslehre ................ 14

4. ein weiteres wirtschaftswissenschaftliches Fach nach

Wahl des Studierenden .................................. 14

5. nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen seines der folgenden Fächer nach

Wahl des Studierenden: ................................. 8

  1. a) Grundzüge des öffentlichen Rechts
  2. b) Finanz- und Steuerrecht
  3. c) Betriebssoziologie
  4. d) Versicherungsbetriebslehre
  5. e) Bankbetriebslehre
  6. f) Arbeits- und Sozialrecht
  7. g) Handels- und Wertpapierrecht
  8. h) Organisation
  9. i) Planung
  10. j) Fremdenverkehrsökonomik
  11. k) empirische Wirtschaftsforschung
  12. l) Grundzüge der Politikwissenschaft
  13. m) Ressourcenökonomik
  14. n) Produktion und Technologie
  15. o) eine weitere, im ersten Studienabschnitt nicht gewählte Fremdsprache
  16. p) eine weitere noch nicht gewählte besondere Betriebswirtschaftslehre.

(3) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.

(4) Im Studienplan sind auch jene Prüfungsfächer mit den ihnen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen und unter Angabe der Prüfungsmethode zu benennen, deren Absolvierung im Rahmen des ausländischen Studienteils an den im § 1 Abs. 1 genannten Universitäten ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung der Erfüllung dieses Studienplans dient. In den Studienplan sind überdies Informationen über die Zulassungsbedingungen zum ausländischen Studienteil an den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Universitäten, insbesondere über erforderliche Fremdsprachenkenntnisse, aufzunehmen.

(5) Abgesehen von der Prüfung aus dem Fach gemäß Abs. 2 Z 5 (§ 10 Abs. 2) ist der ausländische Studienteil grundsätzlich am Anfang des zweiten Studienabschnittes vor Beginn des inländischen Studienteiles zu absolvieren. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat jedoch auf Antrag des Studierenden zu bewilligen, daß im zweiten Studienabschnitt ein Semester des inländischen Studienteiles bereits vor Beginn des ausländischen Studienteils absolviert werden kann, wenn die Absolvierung des ausländischen Studienteiles aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich ist. Diesfalls können in diesem Semester Lehrveranstaltungen aus allen Pflicht- und Wahlfächern aber nur die Teilprüfung aus dem Wahlfach gemäß Abs. 2 Z 5 absolviert werden.

(6) Der ausländische Studienteil beinhaltet zwei der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen. Die übrigen der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des inländischen Studienteiles des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.

(7) Wird im Rahmen des ausländischen Studienteils die besondere Betriebswirtschaftslehre „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ gewählt, so kann an der Universität Innsbruck dieses Fach neuerlich im Rahmen des inländischen Studienteils gewählt werden.

(8) Werden im Rahmen des ausländischen Studienteils Rechtsfächer aus dem Recht des betreffenden Staates gewählt, so beeinträchtigt die Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen die Gleichwertigkeit absolvierter Prüfungen nicht.

(9) Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen von Rechtsfächern als Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Finanzrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122582

alte Dokumentnummer

N7198910529X

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