§ 7 Studienordnung Vergleichende Literaturwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Theorieprobleme der Vergleichenden

Literaturwissenschaft ............. 6-8

b) Vergleichende Sozialgeschichte

der Literaturen ................... 4

c) Literarische Wechselbeziehungen und

Rezeptionsforschung ............... 8-10

d) Weltliteratur ..................... 2-4

e) nach Wahl des ordentlichen Hörers

Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem

das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist .................... 6

f) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

erster Satz AHStG ................. 2

(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009784

Dokumentnummer

NOR12123663

alte Dokumentnummer

N7199116258J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)