Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Theorieprobleme der Vergleichenden
Literaturwissenschaft ............. 6-8
b) Vergleichende Sozialgeschichte
der Literaturen ................... 4
c) Literarische Wechselbeziehungen und
Rezeptionsforschung ............... 8-10
d) Weltliteratur ..................... 2-4
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist .................... 6
f) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
erster Satz AHStG ................. 2
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009784
Dokumentnummer
NOR12123663
alte Dokumentnummer
N7199116258J
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