Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 7.
(1) Die Übungsphase des Schulpraktikums ist an geeigneten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen durchzuführen, die vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst bestimmt werden.
(2) Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden während des Schulpraktikums durchzuführen haben, gehören zur Gruppe der Universitätslehrer gemäß § 23 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. sind Lehrbeauftragte gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, oder Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25/1988. Die in Betracht kommenden Lehrer werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst den Universitäten (Hochschulen) bekanntgegeben. Die Entscheidung über die Vergabe der Lehraufträge ist dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst bekanntzugeben, das die erforderlichen Dienstaufträge erteilt.
(3) Bei der Stellung von Anträgen auf Erteilung der remunerierten Lehraufträge für fachdidaktische und schulpraktische Lehrveranstaltungen, ist auf die Heranziehung von Lehrern, die die Betreuung von Studierenden während des Schulpraktikums übernommen haben, Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009451
Dokumentnummer
NOR12120268
alte Dokumentnummer
N7197731397L
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