Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 90 und 110 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im ersten bis dritten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je 15, im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Metallkunde und Werkstoffprüfung .............. 20-30
b) Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe ... 9-14
c) Hüttenkunde und Formgebungstechnik ............ 10-16
d) Kunststofftechnik ............................. 9-15
e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die
unter lit. a bis d genannten Fächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße
durchgeführt werden können ................... 6-12
f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 26-38
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10009339
Dokumentnummer
NOR12119201
alte Dokumentnummer
N7197131073L
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