Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Durchführung der Prüfungen
§ 7.
Die Teilprüfungen der Rigorosen sind grundsätzlich mündlich abzuhalten. Im Studienplan kann die Abhaltung von schriftlichen Prüfungen angeordnet werden, sofern die Eigenart des Prüfungsfaches die Anwendung schriftlicher Tests rechtfertigt. Bei den Teilprüfungen des dritten Rigorosums ist je ein Prüfungsteil auf jeden Fall mündlich abzuhalten. § 30 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes wird dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009462
Dokumentnummer
NOR12120473
alte Dokumentnummer
N7197831541L
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