Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Ist am Ende des sechsten Semesters die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen noch nicht vollständig abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.
Wird Japanologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind im
zweiten Studienabschnitt aus
1. Japanischer Sprache ...................................... 12,
2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde .................. 8,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans ............... 8,
4. den oben genannten Fächern nach Wahl ..................... 4,
5. einem anderen Wahlfach ................................... 6,
6. Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen - diese können schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden - ............ 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Aus dem
Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch
mindestens acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Wird Japanologie als erste Studienrichtung und werden statt der
zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im zweiten
Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Wird Japanologie als zweite Studienrichtung gewählt, so sind im
zweiten Studienabschnitt aus
1. Japanischer Sprache ..................................... 8,
2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde ................. 4,
3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans .............. 4,
insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester mindestens 15 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009433
Dokumentnummer
NOR12120035
alte Dokumentnummer
N7197631320L
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