Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Wurde der Studienzweig Finno-Ugristik als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009520
Dokumentnummer
NOR12120789
alte Dokumentnummer
N7198231575L
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