Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Wurde die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009478
Dokumentnummer
NOR12120381
alte Dokumentnummer
N7197811964I
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