Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern insgesamt mindestens 97 Wochenstunden und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden einschließlich des auf Grund der Bestimmung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums hat im ersten und letzten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je fünf, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 Wochenstunden zu betragen.
(4) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Spezielle Botanik ............................ 6- 8
b) Spezielle Zoologie ........................... 8-10
c) Mikrobiologie und ihre Anwendung.............. 4
d) Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie) 10-14
e) Allgemeine Technologie und
Warenwirtschaftslehre (einschließlich einer
Einführung in die Volkswirtschaftslehre und
Betriebswirtschaftslehre) .................... 25-28
f) Warenkunde und spezielle Technologie ......... 28-30
g) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet
der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema
der Diplomarbeit angehört .................... 3- 5
h) Schulpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen .......................... 6- 8
i) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 2) ................. 2
Die im § 4 Abs. 3 genannte Stundenzahl ist in die unter lit. a bis d genannten Stundenzahlen sowie in die im Abs. 2 genannte Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß bis zu vier Wochenstunden vorsehen. Diese Stunden sind in die im Abs. 2 und Abs. 4 genannten Stundenzahlen nicht einzurechnen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009522
Dokumentnummer
NOR12120814
alte Dokumentnummer
N7198231600L
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