Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 7.
(1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im zweiten Studienabschnitt unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern sind mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6
b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der
Landes- und Kulturkunde ...................... 5 - 8
c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde .................. 5 - 8
d) weitere Lehrveranstaltungen aus einem der in
lit. b oder c genannten Fächer nach Wahl des
ordentlichen Hörers .......................... 4 - 6
e) Vorprüfungsfach (§ 9), sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden .......... 2
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde,
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009440
Dokumentnummer
NOR12119981
alte Dokumentnummer
N7197611937I
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