§ 7 Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7.

Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Teilnahme an einer Lehrgrabung, wenn möglich in einem für die Studienrichtung relevanten Land, wenigstens aber in Österreich, in der Dauer von 14 bis 20 Tagen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009466

Dokumentnummer

NOR12120493

alte Dokumentnummer

N7197833199L

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