§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 7.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Grundlagen der Skandinavistik (Einführung in die Grundbegriffe des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik)
  2. b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung
  3. c) Grundkenntnisse einer unter b nicht gewählten Sprache
  4. d) neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft
  5. e) Landeskunde
  6. f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Germanische Altertumskunde
  2. 2. ältere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft
  3. 3. Grundlagen der niederländischen Sprache
  4. 4. niederländische Landes- und Kulturkunde
  1. g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein weiteres der in lit. f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr wiederholt werden; die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz AHStG bleibt unberührt.

(4) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121135

alte Dokumentnummer

N7198412463L

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