Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.
Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
- b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. f und
- c) die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009846
Dokumentnummer
NOR12124291
alte Dokumentnummer
N7199223613J
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