Diplomarbeit
§ 7.
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen. Es ist frühestens nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung zu vergeben (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätsprofessoren, emeritierten Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie deren Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009726
Dokumentnummer
NOR12122975
alte Dokumentnummer
N7199012051J
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