§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 7.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Wochenstunden

a) Im Studienzweig Verfahrenstechnik des

industriellen Umweltschutzes:

1. Umweltorientierte Verfahrenstechnik ............ 18-22

2. Apparatebau, Anlagentechnik, Energiewirtschaft

und Automation ................................. 18-22

3. Umweltgerechte Produktgestaltung ............... 10-14

4. Wertstoffrückgewinnung ......................... 16-19

5. Luft - Wasser - Boden .......................... 8-12

6. Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,

Stoffkreisläufe ................................ 10-14

7. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .... 16-20.

b) Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

1. Entsorgungs- und Deponietechnik,

Altlastensanierung ............................. 16-20

2. Umweltgeologie und Sedimentologie .............. 14-18

3. Geomechanik und spezielle Geotechnik ........... 14-18

4. Entsorgungsbergbau ............................. 10-14

5. Luft - Wasser - Boden .......................... 8-12

6. Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,

Stoffkreisläufe ................................ 10-14

7. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .... 19-23.

(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Entsorgungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123801

alte Dokumentnummer

N7199219014J

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