Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 100 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Name des Faches Wochenstunden
a) Im Studienzweig Verfahrenstechnik des
industriellen Umweltschutzes:
1. Umweltorientierte Verfahrenstechnik ............ 18-22
2. Apparatebau, Anlagentechnik, Energiewirtschaft
und Automation ................................. 18-22
3. Umweltgerechte Produktgestaltung ............... 10-14
4. Wertstoffrückgewinnung ......................... 16-19
5. Luft - Wasser - Boden .......................... 8-12
6. Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,
Stoffkreisläufe ................................ 10-14
7. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .... 16-20.
b) Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:
1. Entsorgungs- und Deponietechnik,
Altlastensanierung ............................. 16-20
2. Umweltgeologie und Sedimentologie .............. 14-18
3. Geomechanik und spezielle Geotechnik ........... 14-18
4. Entsorgungsbergbau ............................. 10-14
5. Luft - Wasser - Boden .......................... 8-12
6. Abfallvermeidung, Abfallwirtschaft,
Stoffkreisläufe ................................ 10-14
7. Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .... 19-23.
(3) Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Entsorgungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009807
Dokumentnummer
NOR12123801
alte Dokumentnummer
N7199219014J
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