Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 7.
(1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung folgende Vorprüfungen abzulegen:
- a) Elektronik für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. d);
- b) Einführung und Grundlagen des gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählten Faches (Anwendungsfaches);
- c) Englisch für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. f).
(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für jedes Fach eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen. Die Vorprüfung gemäß Abs. 1 lit. c ist schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) abzulegen. Der mündliche Teil kann jeweils erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Teiles abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009656
Dokumentnummer
NOR12122388
alte Dokumentnummer
N7198816794J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
