§ 7 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Informatik

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1985

zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 7.

(1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:

  1. a) Angewandte Mathematik und Betriebliche Statistik;
  2. b) Englisch für Informatiker (§ 6 Abs. 3).

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) oder schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c AHStG) festlegen.

(3) Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (§ 6 Abs. 2 lit. a) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen gemäß Abs. 1.

(4) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.

(5) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben die Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10009586

Dokumentnummer

NOR12121514

alte Dokumentnummer

N7198520133J

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