Diplomprüfung
§ 7.
(1) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind:
- 1. Konstruktionslehre;
- 2. Fertigungstechnik;
- 3. Elektronik;
- 4. Mikro-Computeranwendungen in der Automatisierungstechnik;
- 5. Strömungslehre und Thermodynamik;
- 6. Systemtechnik;
- 7. Angewandte Automatisierungstechnik;
- 8. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen;
- 9. NC-Technik;
- 10. Qualitätssicherung;
- 11. Leistungselektronik;
- 12. Robotik;
- 13. Produktionsorganisation;
- 14. Unternehmungsführung und Recht;
- 15. Projektarbeit;
- 16. Umwelt- und Technologiefolgen;
- 17. Werkzeug- und Vorrichtungsbau;
- 18. Englisch.
(2) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Der zweite Teil ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus:
- 1. der Präsentation und Rechtfertigung der Projektarbeit,
- 2. der Prüfung aus einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach und
- 3. einem Prüfungsgespräch über Fertigungsautomatisierung, das dem Nachweis des Erfolges der integrierten
- Berufsausbildung dient.
(3) Der Präses der Prüfungskommission hat das Fach gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen und einen Prüfungssenat aus drei Prüfern zusammenzusetzen. Die Studierenden sind berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen dürfen frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Die Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge darzustellen, so ist dies schriftlich durchzuführen. Im Studienplan kann überdies aus pädagogischen oder fachspezifischen Gründen die schriftliche Abhaltung von Prüfungen oder Prüfungsteilen vorgesehen werden. Der kommissionelle Teil der Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich abzuhalten.
Schlagworte
Umweltfolge, Werkzeugbau, Rechenaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009833
Dokumentnummer
NOR12124071
alte Dokumentnummer
N7199221815J
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