§ 7 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Heimvertretung

§ 7.

(1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.

(2) Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes zu regeln.

(3) Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(4) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Heime eines Heimträgers wählen jährlich einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Heimträgers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat in den ersten drei Monaten des Studienjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128399

alte Dokumentnummer

N7199956888L

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