§ 7 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 7

(1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung nach dieser Bestimmung gilt auch als Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

(4) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn

  1. a) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist,
  2. b) ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und
  3. c) hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

(5) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt.

(6) Liegen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung oder Genehmigung erteilen. In allen übrigen Fällen, in denen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Betriebsbewilligung oder die Genehmigung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu versagen.

(7) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben.

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